Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der tcs GmbH
§1 Geltungsbereich
a. Allen Vertrags- und Vereinbarungsabschlüssen betreffend Lieferungen und Leistungen der tcs GmbH (nachfolgend „tcs“ oder „wir/uns“) liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zugrunde. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
b. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Auftraggeber. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die AGB mit Wirkung für die Zukunft jederzeit zu ändern.
c. Rechte, die der tcs nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese AGB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§2 Leistungen von tcs
a. Die Tätigkeit von tcs besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
b. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang
der von tcs empfohlenen oder mit tcs abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn tcs die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
c. Der konkrete Inhalt und Umfang der von tcs zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach der schriftlich erteilten Auftragsbestätigung bzw. auf Grundlage der unterzeichneten Dienstleistungsvereinbarung. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird tcs den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch tcs auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
d. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von tcs gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von tcs und erfolgen
allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der tcs einbezogen.
Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von tcs für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
e. Der Auftraggeber hat Anspruch auf die Beseitigung etwaiger Mängel. Dieser Anspruch muss unverzüglich geltend gemacht werden. Der tcs ist Gelegenheit zur Nachbesserung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber zu geben. Dies gilt nicht, wenn die tcs die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§3 Datenschutz, Datenübermittlung
a. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Daten- und Informationsaustausch in der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und mit allen Projektbeteiligten auch über unverschlüsselte E-Mails erfolgt. Sofern der Auftraggeber wünscht, dass Daten nicht über unverschlüsselte E-Mails und E-Mail-Anhänge versendet werden, wird er dies – entweder im Einzelfall oder generell – der tcs schriftlich mitteilen. In diesem Fall werden dann E-Mails und E-Mail-Anhänge verschlüsselt versendet, die der Auftraggeber nur mit Kennwort öffnen kann. Sowohl
für den Datenversand vom Auftraggeber zur tcs wie auch umgekehrt sind, sofern Verschlüsselung gewünscht wird, Ver- und Entschlüsselungsmethoden zu verwenden, die mit Standardsoftware (insbesondere MS Office, Apple Mail) ohne Zusatzinstallationen anwendbar sind.
b. tcs ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit maschinell zu erheben, automatisiert zu verarbeiten und zu speichern sowie – im Rahmen des Auftragsgegenstandes – ggf. einem Dienstleistungsrechenzentrum oder anderen geeigneten Dritten zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Bei Einschaltung Dritter hat tcs deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
c. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Inhalt unverschlüsselter Emails bzw. deren Anhänge möglicherweise von unbefugten Dritten gelesen werden können. Gleichwohl erklärt sich der Auftraggeber mit einer Kommunikation, sowie einer Übermittlung von Unterlagen per unverschlüsselter Email einverstanden. Sollte der Auftraggeber eine andere Kommunikationstechnik wünschen, wird er dies der tcs mitteilen.
§4 Datensicherung des Auftraggebers
a. Wenn die von der tcs übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten
des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der tcs sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
§5 Datenspeicherung
a. Kundendaten, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehung entstehen, werden, soweit sie auf elektromagnetischen Medien verarbeitet und gespeichert sind, nach den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes behandelt. Die Daten verbleiben ausschließlich im Geschäftsbereich der tcs und werden nicht zu Werbezwecken weitergeleitet.
§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber stellt der tcs die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
b. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von tcs die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist tcs nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die tcs dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
c. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der tcs eine oder mehrere Personen zu benennen, die dazu ermächtigt sind, für den Auftraggeber verbindlich alle zur Erbringung der geschuldeten Dienstleistung notwendigen Erklärungen abzugeben.
§7 Vergütung
a. Die Leistungen der tcs werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei der tcs geltenden Stunden- bzw. Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
b. Die tcs ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Der Betrag ist 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
c. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der tcs nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist tcs berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann die tcs nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die tcs dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
d. Zeit-und Vergütungsprognosen der tcs in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der tcs nicht beeinflusst werden können.
e. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfanges auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z.B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Stunden- bzw. Tagessätzen der tcs zu vergüten.
f. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch die tcs ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Stunden- bzw. Tagessatzbasis zu bezahlen.
§8 Zahlungsmodalitäten
a. Bei der mit tcs vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
b. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
c. Einwendungen gegen Rechnungen der tcs sind spätestens innerhalb vier Wochen nach Zugang geltend zu machen; spätere Einwendungen sind ausgeschlossen.
§9 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Standardsoftware*(Gewährleistung)
a. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Standardsoftware* frei von Sach-und Rechtsmängeln zu liefern.
b. Die Verjährungsfrist für Sach-und Rechtsmängelansprüche beträgt 12 Monate nach der Lieferung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf von 12 Monaten der Verjährungsfrist ist, sofern sich der Auftragnehmer darauf beruft, ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels der Standardsoftware* ausgeschlossen.
c. Die Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Standardsoftware*, die der Auftraggeber oder ein Dritter ohne Zustimmung des Auftragnehmers ändert. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist oder der Auftraggeber lediglich vom Hersteller der Standardsoftware* verfügbar gemachte neue Programmstände* installiert.
§10 Haftung
a. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
b. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von der tcs empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn die tcs die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
c. Die tcs haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung von Fahrlässigkeit der Höhe nach auf EUR 250.000,00 je Schadensfall begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung. Die tcs haftet nicht für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn bei dem Auftraggeber. Die Haftung für den Erfolg oder die Erreichung bestimmter Ziele des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
d. Die Haftung von der tcs entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber der tcs gerügt wurden.
e. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der tcs erfolgt. Die tcs ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
f. Bei Verlust von Daten haftet die tcs nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der von der tcs zu erbringenden Leistung ist.
§11 Verschwiegenheit
a. Die tcs verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Verpflichtung entbindet.
b. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen der tcs erforderlich ist.
§12 Treuebindung an den Auftraggeber
a. Die Treuebindung an den Auftraggeber verpflichtet die tcs zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Marketing. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
§13 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
a. Sämtliche von der tcs angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen der tcs dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung der tcs genutzt oder bearbeitet werden.
b. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs.5 UrhG findet entsprechende Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.
c. Bei Veröffentlichungen wird die tcs in üblicher Form als Urheber genannt.
d. Die tcs ist berechtigt, sämtliche Entwürfe und finalen Ergebnisse zu Referenzzwecken und zur Bewerbung der eigenen Dienstleistungen uneingeschränkt einzusetzen.
§14 Kündigung des Vertragsverhältnisses
a. Sofern nicht anders vereinbart, kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§15 Schlussbestimmungen
a. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2.c. dieser Bedingungen – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
b. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine
ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
c. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Wismar. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Wismar, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Wismar vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
d. Neben den individuellen Absprachen und diesen AGB der tcs gilt nur deutsches Recht.
Stand: 06/2018
*Standardsoftware: Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer für den Auftraggeber entwickelt wurden, einschließlich der zugehörigen Dokumentation.
*Programmstand: Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
*Release/Version: Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber dem vorherigen Release bzw. der Version im Funktions-und/oder Datenspektrum erheblich unterscheidet.